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ORF-Seitenblicke zu Widerruf verdonnert

Es war so schön ausgedacht. Der Plot war top. Drehbuch, Location – alles super. Besetzung sowieso: ein Staranwalt, ein Stardirigent, ein Starpolitiker. Und alle in Hochform. Inhaltlich sollte es um einen Blogger gehen, der dumm und gemein und boshaft ist und lügt. Eine perfekte Story eigentlich. Fast.
Der Abspann hat es nämlich jetzt in sich.


Was war geschehen?

Gustav Kuhn hatte ein Seitenblicke-Team nach Lucca eingeladen und ihm ein tolles Set und einen tollen Stoff präsentiert. Und Robert Reumann und seine Crew haben daraus einen noch viel tolleren Fantasyfilm gemacht und diesen am 15. Mai dieses Jahres auf Sendung gebracht.


  


Da ich darin als Verleumder verleumdet wurde, habe ich Beschwerde bei der für die Wahrung des ORF-Gesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde, der KommAustria (früher: Rundfunkkommission), eingebracht, über die jetzt entschieden worden ist.





Die wievielte von Kuhns phänomenalem Krisenmanagementskonsortium verursachte Selbstbeschädigung war das jetzt? Hat noch jemand den Überblick? Und hätte er diesen Bauchfleck nicht auch alleine (siehe ZiB2-Interview) bravourös hinbekommen – ohne Gastauftritte?


„Beautiful People“








Aus dem Urteil der Aufsichtsbehörde KommAustria

Erklärung: Beschwerdeführer = M.W. / Beschwerdegegner: ORF


Es ist davon auszugehen, dass (…) bekannt war, dass im konkreten Fall auch ohne die Nennung des Namens des Beschwerdeführers – wohl aber unter dem Hinweis, dass die Vorwürfe von einem ‚Blogger‘ ausgehen – ein erheblicher Teil der Seher wusste, um welchen Fall und um welchen Blogger (nämlich den Beschwerdeführer) es sich handelte.


Das Versäumnis einer adäquaten Berücksichtigung einer genau zu diesem Vorwurf abgegeben Stellungnahme des Betroffenen stellt eine selektive und unvollständige Auswahl der Informationen im sensiblen Feld strafrechtsrelevanter Vorwürfe dar, die mit den Bestimmungen des § 4 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 und 7 ORF-G nicht in Einklang zu bringen ist.


Im verfahrensgegenständlichen Fall geht es um die Gestaltung eines Beitrages in einer Art und Weise, die ausschließlich „Gegner“ des Beschwerdeführers zu Wort kommen lässt, also deutlich „einseitig“ ist und die Ausbreitung divergierender Positionen von vornherein verhindert bzw. unmöglich macht. Darüber hinaus hat auch der Sprecher des inkriminierten Beitrages mit seinen einleitenden Worten („Vor wenigen Monaten wurde er auf einem Blog mit Vorwürfen von modernem Sklaventum, Lohndumping seines Orchesters, Korruption, Probenterror und eines sexuellen Übergriffes beschuldigt. Anschuldigungen, die schnell von in- und ausländischen Medien aufgegriffen wurden, die aber, wie sich nun herausstellte, haltlos waren.“) die von den interviewten Personen vertretene Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit der Erhebung seiner Vorwürfe rechtswidrig gehandelt habe, unterstützt.


Nach Auffassung der KommAustria liegt in der verfahrensgegenständlichen Berichterstattung, welche sich rein gegen die Vorwürfe des Beschwerdeführers richtet, letzteren im Bericht als dumm, gemein und boshaft bezeichnet und implizit als Lügner darstellt und in welcher der Beschwerdegegner in der gesamten Aufmachung zugunsten des künstlerischen Leiters der Tiroler Festspiele Stellung bezieht, ein derartiger, von der Rechtsprechung erfasster Fall vor, in dem grundsätzlich eine Stellungnahme des Beschwerdeführers einzuholen gewesen wäre. Insofern wurde durch den Beitrag (…) das Objektivitätsgebot (…) verletzt.


Festzuhalten ist, dass sich für den Durchschnittsbetrachter der Sendung durch die Formulierung „Anschuldigungen, die schnell von in- und ausländischen Medien aufgegriffen wurden, die aber, wie sich nun herausstellte, haltlos waren“ zweifellos der Gesamteindruck ergibt, dass sich die Anschuldigungen des Beschwerdeführers gegen den Leiter der Tiroler Festspiele Erl als nicht zutreffend herausgestellt haben. Mit anderen Worten wird bereits durch die Aussage des Sprechers eine Tatsachenbehauptung aufgestellt, wonach die Vorwürfe des Beschwerdeführers (durch ein Gericht oder eine sonstige Institution) restlos geklärt worden seien und es keinen Zweifel darüber gebe, dass der Beschwerdeführer in den Aussagen auf seinem Blog die Unwahrheit gesagt habe.


Hervorhebungen im Fettdruck durch M.W.





Siehe auch Urteil des ORF-Publikumrates


19.11.2018


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